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Kenntnisse zur Lagerung von konventionellen gefährlichen chemischen Stoffen
Datum:2025-07-17Lesen Sie:0
1 Inhalt und Anwendungsbereich
Diese Norm legt die Grundvoraussetzungen für die Lagerung häufig verwendeter gefährlicher chemischer Stoffe fest.
Diese Norm gilt für die Ausgabe, Lagerung, Lagerung und Aufbewahrung häufig verwendeter gefährlicher chemischer Stoffe (nachfolgend gefährliche chemische Stoffe genannt).
2 Referenzkriterien
GB 190 Gefahrgüterverpackungskennzeichnung
GB 13690 Klassifizierung und Kennzeichnung häufig verwendeter gefährlicher Chemikalien
GB J16 Bauvorschriften für Brandschutz
3 Definitionen
3.1 Isolierte Lagerung getrennte Lagerung In demselben Raum oder im gleichen Bereich, getrennt zwischen verschiedenen Materialien einen gewissen Abstand, nicht verbotene Materialien zwischen den Kanälen, um den Raum zu halten Lagerung.
3.2 Separate Lagerung Cut-off Storage In demselben Gebäude oder in demselben Bereich, mit Trennplatten oder Wänden, um sie von verbotenen Materialien zu trennen.
3.3 Detached Storage ist eine Art der Lagerung in einem anderen Gebäude oder in einem äußeren Bereich fern von allen Gebäuden.
3.4 Kontraindikationen incinpatible inaterals Chemikalien, die chemischen Eigenschaften widersprechen oder die Methoden der Feuerlöschung unterschiedlich sind.
4 Grundvoraussetzungen für die Lagerung gefährlicher Chemikalien
Die Lagerung gefährlicher chemischer Stoffe muss den nationalen Gesetzen, Vorschriften und anderen einschlägigen Vorschriften entsprechen.
4.2 Gefährliche chemische Stoffe müssen in speziellen Lagern für gefährliche chemische Stoffe gelagert werden, die von der öffentlichen Sicherheitsbehörde genehmigt wurden, und die Lager für gefährliche chemische Stoffe und die Lagermenge der Vertriebsbehörde müssen von der öffentlichen Sicherheitsbehörde genehmigt werden. Eine Lagerung gefährlicher Chemikalien darf nicht ohne Genehmigung eingerichtet werden.
4.3 Gefährliche chemische Stoffe im Freien gestapelt werden, müssen die Sicherheitsanforderungen für Feuerschutz und Explosionsschutz erfüllen, Sprengstoffe, brennbare Gegenstände der ersten Stufe, feuchte Verbrennungsgegenstände und giftige Gegenstände dürfen nicht im Freien gestapelt werden.
4.4 Die Lager, in denen gefährliche chemische Stoffe gelagert werden, müssen mit fachwissendem Techniker ausgestattet sein, deren Lager und Räume speziell verwaltet werden müssen, und die Führungskräfte müssen mit zuverlässigen persönlichen Schutzmitteln ausgestattet sein.
Gefährliche chemische Stoffe sind nach GB 13690 in acht Kategorien unterteilt:
a. Sprengstoffe; Staatliche Technische Aufsichtsbehörde 1995-07-26 genehmigt 1996-02-01 Umsetzung
b. Druckgase und Flüssiggase;
c. brennbare Flüssigkeiten;
d. brennbare Feststoffe, selbstbrennbare Gegenstände und feuchte brennbare Gegenstände;
e. Oxidationsmittel und organische Peroxide;
f. Drogen;
g) radioaktive Gegenstände;
h. Korrosionsstoffe.
4.6 Zeichen
Gefährliche chemische Stoffe, die gelagert werden, müssen eindeutig gekennzeichnet sein, und die Kennzeichnung muss den Vorschriften von GB 190 entsprechen. Bei der Lagerung von zwei oder mehr Gefahrgütern unterschiedlicher Klassen in demselben Gebiet ist die Kennzeichnung für die höchste Klasse von Gefahrgütern anzugeben.
4.7 Lagerung Chemische Gefahrgüter werden in drei Arten gelagert:
a. Isolierte Lagerung;
b) getrennte Lagerung;
c) getrennte Lagerung.
4.8 Aufteilung, Klassifizierung und Unterlagerung nach Gefahrgütereigenschaften. Gefährliche Stoffe dürfen nicht mit Gegenstoffen gemischt und gelagert werden, die Konfiguration der Gegenstoffe sieht Anhang A (Referenzstücke).
4.9 Rauchen und die Verwendung von offenen Feuern in Gebäuden und Gebieten, in denen gefährliche Chemikalien gelagert werden, sind streng verboten.
5 Lageranforderungen
5.1 Gebäude, in denen gefährliche chemische Stoffe gelagert werden, dürfen keinen Keller oder andere unterirdische Gebäude aufweisen, deren Brandbeständigkeitsklasse, Anzahl der Schichten, Fläche, sichere Evakuierung und Brandschutzabstand den einschlägigen nationalen Vorschriften entsprechen.
5.2 Die Einrichtung der Lagerplätze und der Gebäudekonstruktionen muss neben den einschlägigen nationalen Vorschriften auch die Auswirkungen auf die Umgebung und die Bevölkerung berücksichtigen.
5.3 Elektrische Installation in Lagerplätzen
5.3.1 Gebäude und Anlagen zur Lagerung von gefährlichen chemischen Stoffen müssen in der Lage sein, den Bedarf an Feuerstrom vollständig zu erfüllen; Es entspricht den einschlägigen Bestimmungen von GBJ16 Kapitel 10 Abschnitt 1.
5.3.2 Die Übertragungs- und Verteilungsleitungen, die Beleuchtung, die Feuerbeleuchtung und die Evakuierungsanzeige im Lagerbereich oder im Gebäude müssen den Sicherheitsanforderungen entsprechen.
5.3.3 Gebäude, in denen brennbare und explosionsgefährliche chemische Stoffe gelagert werden, müssen Blitzschutzeinrichtungen installieren.
5.4 Lüftung oder Temperaturregelung im Lagerraum
5.4.1 Gebäude, in denen gefährliche chemische Stoffe gelagert werden, müssen Lüftungseinrichtungen installieren und auf die Schutzmaßnahmen achten.
5.4.2 Gebäudelentlüftungssysteme, in denen gefährliche chemische Stoffe gelagert werden, müssen eine Erdungseinrichtung zur Entfernung von statischer Elektrizität aufweisen.
5.4.3 Die Lüftungsrohre müssen aus nicht verbrennbaren Materialien hergestellt werden.
5.4.4 Lüftungsleitungen sollten nicht durch Feuertrennungen wie Firewalls durchlaufen, wie z. B. nicht-brennbare Materialtrennungen, wenn sie durchlaufen müssen.
5.4.5 Die Temperatur des Wärmemittels für die Lagerung von gefährlichen chemischen Gütern im Gebäude darf nicht zu hoch sein, die Heißwasserheizung darf nicht über 80 ° C liegen, Dampfheizung und mechanische Heizung dürfen nicht verwendet werden.
5.4.6 Die Wärmedämmung von Heizungsleitungen und -geräten muss aus nicht verbrennbaren Materialien bestehen.
6 Lagerung und Lagerbegrenzungen
6.1 Die Vorkehrungen zur Lagerung gefährlicher chemischer Stoffe sind abhängig von der Klassifizierung gefährlicher chemischer Stoffe, den Unterpunkten, der Art des Behälters, der Lagerung und den Anforderungen an Feuerschutz.
6.2 Die Menge und die Lagerung sind in Tabelle 1 aufgeführt.
6.3 Gefährliche chemische Stoffe, die durch Brand, Hitze oder Feuchtigkeit zu einer Verbrennung, Explosion oder chemischen Reaktion führen können, dürfen nicht im Freien oder in feuchten Gebäuden gelagert werden.
6.4 Gefährliche Chemikalien, die durch Sonneneinstrahlung durch chemische Reaktionen verbrannt, explodiert, zerlegt, zusammengesetzt oder giftige Gase erzeugen können, sind in Gebäuden der ersten Stufe aufbewahrt zu werden. Die Verpackung sollte Lichtschutzmaßnahmen ergreifen.
6.5 Sprengstoffe dürfen nicht mit anderen Arten von Gegenständen gelagert werden, müssen getrennt isoliert und in begrenzten Mengen gelagert werden, Lager dürfen nicht in Städten gebaut werden und müssen auch einen gewissen Sicherheitsabstand zu den umliegenden Gebäuden, Verkehrsstraßen und Übertragungsleitungen aufrechterhalten werden.
6.6 Druckgase und Flüssiggase müssen isoliert von Sprengstoffen, Oxidationsmitteln, brennbaren Gegenständen, selbstbrennbaren Gegenständen und korrosiven Gegenständen gelagert werden. brennbare Gase dürfen nicht zusammen mit brennbaren Gasen oder giftigen Gasen gelagert werden; Sauerstoff darf nicht mit Öl gemischt und gelagert werden, der Behälter mit Flüssiggas ist ein Druckbehälter, muss ein Druckmesser, ein Sicherheitsventil, eine Notschneideinrichtung und regelmäßig überprüft werden, darf nicht überladen werden.
6.7 Brennbare Flüssigkeiten, feuchte brennbare Gegenstände und brennbare Feststoffe dürfen nicht mit Oxidationsmitteln gemischt und gelagert werden, und reduzierende Oxidationsmittel sollten separat gelagert werden.
6.8 Giftige Gegenstände sollten an einem kühlen, belüfteten und trockenen Ort gelagert werden, nicht im Freien gelagert und nicht in der Nähe von sauren Substanzen gelagert werden.
6.9 Korrosive Gegenstände, Verpackung muss streng sein, keine Leckage erlauben, streng verboten, mit Flüssiggas und anderen Gegenständen zu koexistieren.
7 Schutz gefährlicher Chemikalien
7.1 Bei der Lagerung gefährlicher chemischer Güter sollten die Qualität, die Menge, die Verpackung und die Leckage streng überprüft werden.
7.2 Nach der Lagerung gefährlicher chemischer Güter sollten geeignete Erhaltungsmaßnahmen getroffen werden, während der Lagerzeit sollten regelmäßige Kontrollen durchgeführt werden, um Qualitätsänderungen, Verpackungsbeschädigungen, Leckagen, Stabilisierungsmittelmangel usw. festzustellen, und sie sollten rechtzeitig behandelt werden.
7.3 Lagertemperatur und Feuchtigkeit sollten streng kontrolliert und regelmäßig überprüft werden, um Änderungen rechtzeitig anzupassen.
8 Verwaltung von chemischen Gefahrenstoffen
8.1 In Lagern, in denen gefährliche chemische Stoffe gelagert werden, muss ein striktes System für die Verwaltung der Abfahrtslager eingerichtet werden. 8.2 Bevor gefährliche chemische Stoffe aus dem Lager gelagert werden, müssen sie vertraglich geprüft, registriert und angenommen werden.
a) Menge;
b. Verpackung;
c. Gefahrenzeichen. Nach der Überprüfung kann in das Lager gelagert und gelagert werden, wenn die Art der Gegenstände nicht klar ist.
8.3 Personen, Kraftfahrzeuge und Betriebsfahrzeuge, die die Lagerung gefährlicher Chemikalien betreten, müssen Brandschutzmaßnahmen ergreifen.
8.4 Bei der Belastung und Entlastung von gefährlichen chemischen Stoffen müssen die einschlägigen Vorschriften erfüllt werden, um leichte Belastung und leichte Entlastung zu erreichen. Es ist streng verboten zu stürzen, zu berühren, zu treffen, zu schlagen, zu ziehen, zu werfen und zu rollen.
8.5 Bei der Handhabung und Entladung von Giftstücken, die für den Körper korrosiv sind, muss der Bediener entsprechende Schutzmittel tragen, die entsprechend der Gefahr sind.
8.6 Gegenwärtige Gegenstände dürfen nicht mit demselben Fahrzeug befördert werden.
8.7 Bei der Reparatur, Umrüstung, Reinigung, Entlastung von brennbaren oder explosionsgefährdeten Materialien sind Kupfer-, Legierungs- oder sonstige Werkzeuge zu verwenden, die keine Funken erzeugen.
9 Brandschutzmaßnahmen
9.1 Abhängig von den Eigenschaften der gefährlichen Güter und den Lagerbedingungen müssen entsprechende Feuergeräte, Anlagen und Feuerlöschmittel ausgestattet sein. Und ausgestattet mit ausgebildeten Teilzeit- und Vollzeit-Feuerwehrleuten.
9.2 In Gebäuden, in denen gefährliche Chemikalien gelagert werden, sind automatische Überwachungs- und Brandalarmsysteme entsprechend den Lagerbedingungen zu installieren.
9.3 In Gebäuden, in denen gefährliche chemische Stoffe gelagert werden, muss, sofern die Bedingungen es zulassen, ein Feuerlöschensystem installiert werden (mit Ausnahme von Feuern, bei denen gefährliche chemische Stoffe mit Wasser verbrannt werden, bei denen kein Wasser zur Löschung verwendet werden kann), dessen Sprühstärke und Wasserversorgungszeit wie folgt sind: Sprühstärke 15 L / (min·m2); Dauer 90min.
10 Abfallbehandlung
10.1 Es ist verboten, brennbare Abfälle in Lagergebieten für gefährliche Chemikalien aufzubauen.
10.2 Verpackungsbehälter, in denen gefährliche Güter lecken oder lecken, müssen rasch in den Sicherheitsbereich gebracht werden.
10.3 Abfälle dürfen nach den Eigenschaften chemischer gefährlicher Stoffe mit chemischen oder physikalischen Methoden verarbeitet werden und nicht willkürlich abgegeben oder die Umwelt verschmutzt werden.
11 Ausbildung der Mitarbeiter
11.1 Das Lagerpersonal muss ausgebildet werden und nach der Prüfung der Qualifikation zertifiziert werden.
11.2 Die erforderliche Ausbildung des Handlers von gefährlichen chemischen Stoffen, um sie in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften zu bedienen.
11.3 Die Feuerwehrleute im Lager müssen neben dem allgemeinen Brandkenntnis auch eine spezielle Ausbildung in der Arbeit in gefährlichen Lagern durchführen, um sie mit den Arten, Eigenschaften, Lagerorten, Verfahren und Methoden zur Behandlung von Unfällen vertraut zu machen.